Allgemeine Reisebedingungen von tours´n trends
Klare Vertragsverhältnisse sollen dazu beitragen, Sie als Kunden zufriedenzustellen.
Die Allgemeinen Reisebedingungen, die Sie aufmerksam lesen sollten, regeln unsere
gemeinsamen vertraglichen Beziehungen auf der Grundlage des Reiserechts (§§ 651 a BGB
ff) und des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbeziehungen.
1. Abschluß des Reisevertrages
- Mit Ihrer Reiseanmeldung bzw. Buchungs-Anfrage bieten Sie dem
Veranstalter den Abschluß eines Reisevertrages verbindlich an.
- Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich, fernmündlich oder via Internet
erfolgen. Die Anmeldung
wird durch Sie auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Reiseteilnehmer
vorgenommen. Für deren Vertragsverpflichtungen stehen Sie wie für Ihre eigenen
Verpflichtungen ein.
- Der Reisevertrag wird für den Veranstalter verbindlich, wenn dieser Ihnen die Buchung
und den Preis schriftlich bestätigt. Mit der Reisebestätigung erhalten Sie sämtliche
Reiseunterlagen, soweit erforderlich.
- Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, handelt es sich um
ein neues Angebot des Veranstalters an Sie, an das dieser für die Dauer von 10 Tagen
gebunden ist. Wenn Sie innerhalb dieser Bindungsfrist dem Veranstalter nicht mitteilen,
daß Sie mit den Änderungen nicht einverstanden sind, kommt der Vertrag auf der Grundlage
des neuen Angebotes zustande. Hierbei gilt Abschnitt b) sinngemäß.
- Sofern Sie lediglich eine Eintrittskarte ohne weitere Reiseleistung buchen, tritt der
Veranstalter lediglich als Vermittler einer Fremdleistung auf. Ihr Vertragspartner ist
insoweit der jeweilige Fremdveranstalter. Den Namen des jeweiligen Fremdveranstalters
entnehmen Sie bitte der Eintrittskarte.
2. Zahlung
Zahlungen auf den Reisepreis vor der Reise dürfen nur gegen Aushändigung eines
Sicherungsscheines im Sinne von § 651k Abs. 3 BGB erfolgen.
- Nach Abschluß des Reisevertrages sind 15 % des Reisepreises
zur Anzahlung fällig.
- Bei Vertragsabschluß zahlen Sie bitte zudem 100% der gebuchten
Fremdleistungen an. Die Anzahlung wird auf den Gesamtreisepreis angerechnet.
- Der Restbetrag muß bis spätestens
21 Tage vor Reisebeginn ohne weitere Anforderung auf einem Konto des Veranstalters eingegangen sein. Rücktritts- und
Umbuchungsgebühren sind sofort fällig.
- Vertragsabschlüsse innerhalb von vier Wochen vor Reisebeginn verpflichten den Reisenden
zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises gegen Aushändigung der
Reiseunterlagen.
- Gehen Ihre Zahlungen nicht fristgerecht und
vollständig ein und zahlen Sie auch nach Erinnerung nicht, kann
der Veranstalter den Reisevertrag kündigen und die in Ziffer 8
aufgeführten Stornokosten bei Ihnen geltend
machen.
- Sofern eine Schlußabrechnung notwendig ist, werden Überzahlungen sofort
zurückerstattet, Restzahlungen werden zur sofortigen Zahlung fällig.
3. Eintrittskarten
Eintrittskarten zu Konzert-, Theater- oder Sportveranstaltungen sowie
Startnummern zu Marathonveranstaltungen können bei Stornierung nur dann
abzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 10% erstattet werden, wenn ein
Weiterverkauf möglich war. Für im Rahmen der Reise vermittelte Eintrittskarten
und Startnummern erbringt der Reiseveranstalter Fremdleistungen. Der
Reiseveranstalter haftet daher nicht selbst für die Durchführung dieser
Veranstaltungen.
4. Leistungen
- Die vertraglichen Leistungen richten sich nach der Leistungsbeschreibung (Internet etc.)
sowie den Reiseunterlagen (Reiseanmeldung und Reisebestätigung bzw. Bestätigung der
Eintrittskarten).
- Nebenabreden, besondere Vereinbarungen und Zusatzwünsche sollen in die Reiseanmeldung
und Reisebestätigung bzw. Bestätigung der Eintrittskarten aufgenommen werden.
- Mehrkosten aufgrund vom Besteller gewünschter Leistungsänderungen werden zusätzlich
berechnet.
5. Fremdleistungen (Zusatzleistungen)
Wird im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser eine Beförderung im
Linien- oder Charterverkehr erbracht und Ihnen hierfür ein entsprechender Beförderungsausweis
ausgestellt, so erbringt der Veranstalter insoweit Fremdleistungen, sofern er in
der Reiseausschreibung ausdrücklich darauf hinweist. Der Veranstalter haftet
daher nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung selbst. Eine etwaige
Haftung regelt sich in diesem Fall nach den Beförderungsbestimmungen dieser
Unternehmen, auf die Sie ausdrücklich hingewiesen werden und die der
Veranstalter Ihnen auf Wunsch zugänglich macht. Der Veranstalter haftet auch
nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit sonstigen Leistungen, die als
Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Kongresse, Konzert-, Sport-,
Kultur-, Theaterveranstaltungen, Ausflüge, Museumsbesuche) und die ebenfalls in
der Reiseausschreibung als Fremdleistungen gekennzeichnet sind.
6. Preisänderungen
6.1. Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem
vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig
werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt
wurden, sind nur gestattet, soweit sie nicht erheblich sind und den
Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
Flugzeiten sind wie auf dem Flugschein angegeben vorgesehen. U. a. aufgrund der
zeitweiligen Überlastung des internationalen Luftraumes können Flugverspätungen
oder auch -verschiebungen sowie Änderungen der Streckenführung in Einzelfällen
nicht ausgeschlossen werden. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt,
soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der Veranstalter
ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder -abweichungen
unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird er dem Kunden eine
kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.
Im Falle einer unvorhergesehenen Nichtdurchführung der Sitzplatzreservierungen
bei Flugreisen wird Ihnen die Reservierungsgebühr – ggf. anteilig – zurückerstattet.
Auch für eine Ersatzbeförderung wegen Änderung des Flughafens steht Ihnen das
in Ihren Reiseunterlagen gegenenfalls enthaltene Zug-zum-Flug-Ticket zur Verfügung.
Zusätzlich erstattet der Veranstalter in von ihm zu vertretenden Fällen €
25,– pro zahlender Person / Strecke.
6.2. Bei Schiffsreisen entscheidet über notwendig werdende Änderungen der
Fahrtzeit und / oder der Routen, etwa aus Sicherheits- oder Witterungsgründen,
allein der Kapitän.
6.3.Der Veranstalter behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis
im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte
Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die
betreffenden Reise geltenden Wechselkurse entsprechend wie folgt zu ändern.
6.3.1 Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden
Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der Veranstalter
den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der Veranstalter vom
Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen.
b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel
geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze
des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag
für den Einzelplatz kann der Veranstalter vom Reisenden verlangen.
6.3.2 Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben
wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber dem Veranstalter erhöht, so kann
der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
6.3.3 Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages
kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch
für den Veranstalter verteuert hat.
6.3.4 Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und
dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden
Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluss für
den Veranstalter nicht vorhersehbar waren.
6.3.5 Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der
Veranstalter den Reisenden unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen ab dem
20. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5%
ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten
oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn
der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den
Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Die in diesem Absatz genannten,
wechselseitigen Rechte und Pflichten gelten auch im Falle einer zulässigen Änderung
einer wesentlichen Reiseleistung.
6.3.6 Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des
Veranstalters über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung diesem
gegenüber geltend zu machen.
7. Leistungsänderungen
Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des
Reisevertrages, die nach Vertragsschluß notwendig werden und die vom Veranstalter nicht
wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen
oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht
beeinträchtigen.
8. Rücktritt durch den Kunden (Stornokosten)
- Sie können jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich
ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei dem Veranstalter bzw. dem
buchenden Reisebüro. Ihnen wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu
erklären.
- Wenn Sie zurücktreten oder wenn Sie die Reise aus Gründen (mit Ausnahme
von unter Ziffer 15 geregelten Fällen Höherer Gewalt) nicht antreten, die
von dem Veranstalter nicht zu vertreten sind, kann der Veranstalter
angemessenen Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und seine
Aufwendungen verlangen. Bei Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich
ersparte Aufwendungen und die gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung
der Reiseleistungen zu berücksichtigen.
Es bleibt Ihnen unbenommen, den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang
mit dem Rücktritt oder Nichtantritt der Reise keine oder wesentlich
niedrigere Kosten entstanden sind, als die von dem Veranstalter in der
Pauschale (siehe unten) ausgewiesenen Kosten.
Rücktrittsgebühren sind auch dann zu zahlen, wenn sich ein Reiseteilnehmer
nicht rechtzeitig zu den in den Reisedokumenten bekannt gegebenen Zeiten am
jeweiligen Abflughafen oder Abreiseort einfindet, oder wenn die Reise wegen
nicht vom Veranstalter zu vertretenden Fehlens der Reisedokumente wie z.B.
Reisepass oder notwendige Visa, nicht angetreten wird. Der pauschalierte
Anspruch auf Rücktrittsgebühren beträgt in der Regel pro
Person bei Stornierungen:
bis 40
Tage vor
Reisebeginn: 15 %; bis 30 Tage vor Reisebeginn: 40 %; bis
7 Tage vor Reisebeginn: 60 %; bis 3 Tage vor Reisebeginn:
80 %, ab 48 Stunden vor Reisebeginn bzw. bei Nichtantritt der Reise: 100 %.
- Diese Regelung findet auch bei teilweisen Rücktritt von Gruppen Anwendung.
- Ausnahmen können schriftlich festgelegt werden.
9. Änderungen auf Verlangen des Reisenden (Umbuchungen)
Verlangt der Reisende nach Vertragsschluß Änderungen oder Umbuchungen, so verlangt
der Reiseveranstalter ein Bearbeitungsentgelt von EUR 30,- pro Person, soweit er nicht eine
höhere Entschädigung nachweist, deren Höhe sich nach dem Reisepreis unter Abzug des
Wertes der von dem Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen bestimmt, was der
Reiseveranstalter durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann. Bei
Flugpauschalreisen entstehen im Fall einer Flug-Umbuchung bis 45 Tage vor Reisebeginn je
nach Fluggesellschaft bis zu EUR 150,- Umbuchungsgebühren pro Flugschein, bei
Linienflügen EUR 100,-. Änderungen ab dem 44. Tag vor Reisebeginn können nur nach
Rücktritt vom Reisevertrag zu den Bedingungen der Ziffer 7 bei gleichzeitiger
Neuanmeldung vorgenommen werden. Umbuchungen von Eintrittskarten ohne Reiseleistungen sind
nicht möglich.
10. Reiseversicherungen
Eine Reiserücktrittskosten-Versicherung (RRV) ist im Reisepreis nicht enthalten. Bei
allen Reiseangeboten wird daher der Abschluß einer Reiserücktrittskosten-Versicherung
oder eines Versicherungspaketes inkl. RRV empfohlen, die Sie gem. den
Versicherungsbedingungen abschließen können.
11. Ersatzreisende
Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen lassen, sofern
dieser den besonderen Reiseerfordernissen genügt und seiner Teilnahme nicht gesetzliche
Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Die durch Teilnahme des Dritten
entstehenden Mehrkosten, mindestens jedoch 30,- EUR, pauschal und ohne weiteren Nachweis,
hat der Reisende zu tragen.
12. Reiseabbruch
Wird die Reise infolge eines Umstandes abgebrochen, der in der Sphäre des Reisenden
liegt (z.B. Krankheit), so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, bei den
Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen zu erreichen. Dies gilt nicht,
wenn völlig unerhebliche Leistungen betroffen sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche
oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
13. Störung durch den Reisenden
Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz
Abmahnung erheblich weiter stört, so daß seine weitere Teilnahme für den
Reiseveranstalter und/oder die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch,
wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem Reiseveranstalter
steht in diesem Falle der Reisepreis weiter zu, soweit nicht ersparte Aufwendungen und
Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben,
Schadensersatzansprüche im übrigen bleiben unberührt.
14. Rücktritt durch den Veranstalter
- Ist in der Beschreibung der Reise ausdrücklich auf eine Mindestteilnehmerzahl
hingewiesen, so kann der Reiseveranstalter bis zwei Wochen vor Reisebeginn von
dem Reisevertrag zurücktreten, wenn die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird. Der
Reiseveranstalter ist zur unverzüglichen Information des Reisenden verpflichtet. Der von dem
Reisenden gezahlte Betrag ist unverzüglich zurückzuerstatten.
- Der Reiseveranstalter kann bis vier Wochen vor Reisebeginn vom Reisevertrag
zurücktreten, wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten
für den Veranstalter deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für diese
Reise so gering ist, daß die dem Veranstalter im Falle der Durchführung der Reise
entstehenden Kosten, bezogen auf diese Reise, nicht gedeckt sind, es sei denn, der
Veranstalter hat die dazu führenden Gründe zu vertreten. Der von dem Reisenden gezahlte
Betrag ist unverzüglich zurückzuerstatten, wenn dieser von einem gleichwertigen
Ersatzangebot keinen Gebrauch macht.
15. Kündigung infolge höherer Gewalt
- Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer Höherer
Gewalt (z.B. durch Krieg, innere Unruhen, Naturkatastrophen etc.) erheblich
erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, können sowohl der Reisende als
auch der Veranstalter den Reisevertrag kündigen. Der Veranstalter zahlt den
eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück, kann jedoch für die
erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden
Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Im Fall der Kündigung
durch den Veranstalter stehen dem Reisenden außerdem die in Ziffer 10.3
beschriebenen weiteren Rechte zu.
- Erfolgt die Kündigung nach Antritt der Reise, ist der Veranstalter
verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere den
Reisenden, falls das vertraglich vereinbart ist, zurückzubefördern. Die
Mehrkosten für die Rückbeförderung tragen die Parteien zur Hälfte, die
übrigen Mehrkosten hat der Reisende zu tragen.
- Reisehinweise des Auswärtigen Amtes erhalten Sie im Internet unter "www.auswaertiges-amt.de"
oder unter der Telefonnummer: (030) 5000-2000
16. Gewährleistung und Abhilfe
- Sind die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß, so kann der Reisende Abhilfe verlangen,
sofern diese nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Abhilfe besteht in
der Beseitigung des Reisemangels bzw. einer gleich- oder höherwertigen Ersatzleistung.
- Der Reisende kann eine Herabsetzung des Reisepreises verlangen, wenn er den oder die
Reisemängel bei dem Reiseleiter oder, falls ein Reiseleiter nicht erreichbar ist, bei dem
Reiseveranstalter direkt anzeigt, soweit nicht erhebliche Schwierigkeiten die
Mängelanzeige gegenüber dem Reiseveranstalter unzumutbar machen. Unterläßt der
Reisende schuldhaft die Mängelanzeige, so stehen ihm keine Ansprüche auf Herabsetzung
des Reisepreises zu.
- Ist die Reise mangelhaft und leistet der Reiseveranstalter nicht innerhalb der von dem
Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende auch selbst Abhilfe
schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Einer Fristsetzung bedarf
es nicht, wenn der Reiseveranstalter die Abhilfe verweigert oder ein besonderes Interesse
des Reisenden die sofortige Selbsthilfe rechtfertigt.
- Wird die Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende eine
angemessene Frist zur Abhilfe setzen. Verstreicht die Frist nutzlos, so kann der Reisende
den Reisevertrag kundigen. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn die Abhilfe unmöglich
ist, verweigert wird oder die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des
Reisenden gerechtfertigt ist. Das gilt entsprechend, wenn dem Reisenden die Reise infolge
eines Mangels aus wichtigem und dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten
ist.
- Bei berechtigter Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder zur
Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen eine Entschädigung verlangen.
Für deren Berechnung sind der Wert der erbrachten Reiseleistungen sowie der
Gesamtreisepreis und der Wert der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen maßgeblich
(vgl . § 471 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Das gilt nicht, sofern die erbrachten oder
zu erbringenden Reiseleistungen für den Reisenden kein Interesse haben. Der
Reiseveranstalter hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die infolge der
Vertragsaufhebung notwendig sind. Ist die Rückbeförderung vom Reisevertrag mit umfaßt,
so hat der Reiseveranstalter auch für diese zu sorgen und die Mehrkosten zu tragen.
- Beruht der Reisemangel auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter zu vertreten hat, so
kann der Reisende auch Schadensersatz verlangen.
17. Mitwirkungspflicht des Reisenden
- Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im
Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, um eventuelle Schäden zu
vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet,
seine Beanstandungen unverzüglich dem Reiseveranstalter bzw. der örtlichen
Reiseleitung zur Kenntnis zu geben.
- Sollten Sie wider Erwarten Grund zur Beanstandung haben, ist diese an Ort
und Stelle unverzüglich unserer Reiseleitung mitzuteilen und Abhilfe zu
verlangen. Ist die Reiseleitung nicht erreichbar, wenden Sie sich an den
Leistungsträger (Transfer-Unternehmen, Hotelier, Schiffsleitung) oder
an den Veranstalter bzw. an dessen Kontaktadresse im
jeweiligen Zielgebiet. Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei
Flugreisen bittet der Veranstalter unverzüglich an Ort und Stelle
mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen
Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel
Erstattungen ab, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Im übrigen
ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der
Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung des Veranstalters anzuzeigen.
Bei Beanstandungen müssen Gäste von Ferienwohnungen/-häusern/Appartements
unverzüglich bei dem in den Reiseunterlagen angegebenen Ansprechpartner
Abhilfe verlangen. Wenn das keinen Erfolg hat, müssen Sie sich bitte mit
der nächstgelegenen Station der örtlichen Vertretung des Veranstalters in
Verbindung setzen. Unterlässt es ein Reisender schuldhaft, einen
Mangel anzuzeigen, stehen ihm Ansprüche nicht zu.
18. Haftungsbeschränkung
- Bei Vorliegen eines Mangels kann der Reisende unbeschadet der Herabsetzung
des Reisepreises (Minderung) oder der Kündigung Schadenersatz
verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den
der Veranstalter nicht zu vertreten hat. Er kann Schadenersatz auch wegen
nutzlos aufgewandter Urlaubszeit verlangen, wenn die Reise vereitelt oder
erheblich beeinträchtigt worden ist.
- Vertragliche Haftung:
Die vertragliche Haftung des Veranstalters auf Schadenersatz für Schäden,
die nicht Körperschäden sind, ist insgesamt auf die Höhe des
dreifachen Reisepreises beschränkt, soweit ein
Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig durch den
Veranstalter herbeigeführt worden ist. Die Beschränkung der Haftung auf
den dreifachen Reisepreis gilt auch, soweit der Veranstalter für einen dem
Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines
Leistungsträgers verantwortlich ist.
- Deliktische Schadenersatzansprüche
Für alle gegen den Veranstalter gerichteten Schadenersatzansprüche aus
unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
beruhen, haftet der Veranstalter bei Sachschäden bis € 4.100,–.
Übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für
Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese
Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisenden und Reise.
- Der Veranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Bereich von
Fremdleistungen, die lediglich vermittelt werden und in der
Reiseausschreibung ausdrücklich als solche gekennzeichnet werden.
- Die Beteiligung an Sport- und anderen Ferienaktivitäten müssen Sie
selbst verantworten. Sportanlagen, Geräte und Fahrzeuge sollten Sie vor
Inanspruchnahme überprüfen. Für Unfälle, die bei Sportveranstaltungen
und anderen Ferienaktivitäten auftreten, haftet der Veranstalter nur, wenn
ihn ein Verschulden trifft. Der Veranstalter empfiehlt den Abschluss einer
Unfall-Versicherung.
- Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung
internationale Übereinkommen oder auf solchen beruhende gesetzliche
Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadenersatz nur unter bestimmten
Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden
kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann der
Veranstalter sich hierauf berufen.
- Die Beförderung erfolgt auf der Grundlage der Bedingungen des jeweiligen
Beförderungsunternehmens, die auf Wunsch zugänglich gemacht werden. Auf
der Rückseite von Bahnfahrten-Dokumenten der Deutschen Bahn AG aufgeführte
DB-Bedingungen haben keine Gültigkeit. Die Rechte und Pflichten des
Veranstalters nach dem Reisevertragsgesetz und nach den allgemeinen
Reisebedingungen werden durch die Bedingungen des jeweiligen
Beförderungsunternehmens nicht eingeschränkt.
Ihre Reiseunterlagen enthalten Fahrscheine „Zug zum Flug” der DB AG und
ein zusätzliches Beiblatt „Fahren & Fliegen” des Verbandes
Deutscher Verkehrsunternehmen. Jeder Reisende ist für seine rechtzeitige
Anreise zum Abflughafen selbst verantwortlich.
- Sofern der Veranstalter bei der Luftbeförderung vertraglicher
Luftfrachtführer ist, haftet er ggf. neben dem ausführenden
Luftfrachtführer gemäß den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes bzw. den
internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und den
Zusatzabkommen für Flüge von und nach den USA und Kanada, sowie, nach
dessen In-Kraft-Treten, dem Montrealer Abkommen vom 28. Mai 1999. Das
Warschauer Abkommen und die Zusatzabkommen für den USA- und Kanada-Verkehr
beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder
Körperverletzung sowie für Verlust und Beschädigung von Gepäck. Kommt
dem Veranstalter bei Schiffsreisen die Stellung eines vertraglichen Reeders
zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches
und des Binnenschifffahrtsgesetzes. Für die Beförderung mit Fährschiffen
gelten die Bedingungen der jeweiligen Fährschiff-Reederei, sofern die
Beförderung nicht Teil des Leistungspaketes des Veranstalters ist. In
diesem Fall sind die ausführlichen Reisebedingungen des Veranstalters
vorrangig maßgebend.
- Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluß
einer Reiseunfall- oder Reisegepäckversicherung empfohlen.
19. Ausschluß von Ansprüchen und Verjährung
- Sämtliche in Betracht kommenden Ansprüche sind innerhalb eines
Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber
Ihrem Veranstalter geltend zu machen. Dies sollte im eigenen
Interesse schriftlich geschehen. Nach Fristablauf kann der Reisende Ansprüche
nur noch geltend machen, wenn er ohne Verschulden gehindert war, die Frist
einzuhalten.
- Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651 c bis 651 f BGB verjähren in
einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem
Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen dem Reisenden und dem
Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch
begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende
oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die
Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Ansprüche
aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren.
- Ihr Reisebüro tritt nur als Vermittler beim Abschluss des
Reisevertrages auf. Es ist nicht befugt, nach Reiseende die
Anmeldung von Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüchen durch Reisende
entgegenzunehmen.
- Die Abtretung von Ansprüchen gegen den Veranstalter ist ausgeschlossen.
Dies gilt nicht unter Familienangehörigen.
20. Paß-, Visa und gesundheitspolizeiliche Formalitäten
- Der Veranstalter steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem
die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und
Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt
zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt etwa das zuständige
Konsulat Auskunft. Durch die Reiseausschreibung in den Katalogen und mit den
Reiseunterlagen erhalten Sie wesentliche Informationen über die für Ihre
Reise notwendigen Formalitäten. Bitte beachten Sie diese Informationen und
lassen Sie sich von Ihrem Reiseberater weitergehend unterrichten.
- Der Veranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den
Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn
Sie ihn mit der Besorgung beauftragt haben, es sei denn, dass die Verzögerung
von dem Veranstalter zu vertreten ist. Zur Erlangung von Visa etc. bei den
zuständigen Stellen müssen Sie mit einem ungefähren Zeitraum von etwa 8
Wochen rechnen.
- Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der
Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile,
insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung
dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie
durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Veranstalters
bedingt sind.
- Entnehmen Sie bitte dem Katalog und erkundigen Sie sich bei Ihrem
Reiseberater, ob für Ihre Reise ein Reisepass erforderlich ist oder der
Personalausweis genügt, und achten Sie bitte darauf, dass Ihr Reisepass
oder Ihr Personalausweis für die Reise eine ausreichende Gültigkeitsdauer
besitzt. Kinder können im Pass der mitreisenden Eltern eingetragen werden.
Für manche Länder benötigen sie einen eigenen Kinderpass.
- Zoll- und Devisenvorschriften werden in verschiedenen Ländern sehr streng
gehandhabt. Informieren Sie sich bitte genau und befolgen Sie die
Vorschriften unbedingt.
- Von verschiedenen Staaten werden bestimmte Impfzeugnisse verlangt, die
nicht jünger als 8 Tage und nicht älter als 3 Jahre (Pocken) bzw. 10 Jahre
(Gelbfieber) sein dürfen. Derartige Impfzeugnisse sind auch deutschen Behörden
vorzuweisen, sofern Sie aus bestimmten Ländern (z.B. Afrika, Vorderer
Orient) zurückkehren. Entsprechende Informationen entnehmen Sie bitte dem
Katalog und wenden Sie sich an Ihren Reiseberater.
21. Gepäckbeförderung
Alle Gegenstände die der Reisende während der gebuchten Fahrt benötigt, werden
kostenlos befördert. Sperriges Gepäck und Geräte allerart können nicht mitgeführt
werden. Der Veranstalter bittet Sie, die Gepäckstücke selbst ausreichend zu
kennzeichnen. Tiere können nicht mitgenommen werden.
Bei Flugpauschalreisen und Linienflügen sind zudem die Beförderungsbestimmungen der
jeweiligen Fluggesellschaften zu beachten.
Dem Kunden wird der Abschluß einer Reisegepäckversicherung empfohlen.
22. Reiseleitung und Betreuung
Die Reiseleitung übernimmt in der Regel ein besonderer Reiseleiter bzw. bei Busreisen
der Busfahrer. Bei Urlaubsreisen bemühen sich in der Regel örtliche Reiseleiter oder
unsere Vertretungen (z.B. Verkehrsvereine) am Urlaubsort um unsere Gäste. Einzelheiten
geben wir Ihnen mit den Reiseunterlagen bekannt.
23. Gerichtsstand
Gerichtsstand für Vollkaufleute, für Personen, die keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland haben, sowie für Personen, die nach Abschluss des
Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben
oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt ist, sowie für Passiv-Prozesse, ist der Sitz des
Reiseveranstalters.
24. Reiseveranstalter
tours´n trends gmbh, zwischen beiden sielen 11, 26721 emden,
telefon: 0180 - 5 655 655 (14ct./min. festnetz, mobil ggf. abweichend),
telefax: 04921 - 917020, e-mail: team@t-n-t.de.
Geschäftsführer: Stefan Trauernicht (Dipl. Oec.)
HRB 100460, Amtsgericht Aurich
25. Zusammenarbeit mit anderen Veranstaltern
Reisen können termingleich zusammen mit einem anderen Veranstalter angeboten werden.
Bei zu geringen Teilnehmerzahlen besteht die Möglichkeit, die Reisen mit einem anderen
Reiseveranstalter zusammenzulegen und von diesem durchführen zu lassen. In diesem Falle
besteht kein Anspruch auf Kostenerstattung, wenn die im Reiseprogramm bzw. in der
Reisebestätigung aufgeführten Leistungen erfüllt werden. Die Ziffer 8 ist zu beachten
und gilt entsprechend.
26. Unwirksamkeit von einzelnen Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die
Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Das gleiche gilt für die
vorliegenden Reisebedingungen.
27. Datenschutz
Die personenbezogenen Daten, die Sie uns zur Verfügung stellen, werden
elektronisch verarbeitet und genutzt, soweit Sie zur Vertragsdurchführung
erforderlich sind. Wir möchten Sie darüber hinaus zukünftig schriftlich über
aktuelle Angebote informieren, soweit nicht für uns erkennbar ist, dass Sie
dies nicht wünschen. Wenn Sie die Zusendung von Informationen nicht wünschen,
wenden Sie sich bitte an den Bereich "Datenschutz" unter der genannten
Anschrift des Veranstalters (Ziffer 24).
28. Allgemeines
Die Berichtigung von Irrtümern sowie Schreib- und Rechenfehlern bleibt vorbehalten.