Allgemeine Reisebedingungen von tours´n trends 

Klare Vertragsverhältnisse sollen dazu beitragen, Sie als Kunden zufriedenzustellen. Die Allgemeinen Reisebedingungen, die Sie aufmerksam lesen sollten, regeln unsere gemeinsamen vertraglichen Beziehungen auf der Grundlage des Reiserechts (§§ 651 a BGB ff) und des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbeziehungen.

1. Abschluß des Reisevertrages

  1. Mit Ihrer Reiseanmeldung bzw. Buchungs-Anfrage bieten Sie dem Veranstalter den Abschluß eines Reisevertrages verbindlich an.
  2. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich, fernmündlich oder via Internet erfolgen. Die Anmeldung wird durch Sie auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Reiseteilnehmer vorgenommen. Für deren Vertragsverpflichtungen stehen Sie wie für Ihre eigenen Verpflichtungen ein.
  3. Der Reisevertrag wird für den Veranstalter verbindlich, wenn dieser Ihnen die Buchung und den Preis schriftlich bestätigt. Mit der Reisebestätigung erhalten Sie sämtliche Reiseunterlagen, soweit erforderlich.
  4. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, handelt es sich um ein neues Angebot des Veranstalters an Sie, an das dieser für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Wenn Sie innerhalb dieser Bindungsfrist dem Veranstalter nicht mitteilen, daß Sie mit den Änderungen nicht einverstanden sind, kommt der Vertrag auf der Grundlage des neuen Angebotes zustande. Hierbei gilt Abschnitt b) sinngemäß.
  5. Sofern Sie lediglich eine Eintrittskarte ohne weitere Reiseleistung buchen, tritt der Veranstalter lediglich als Vermittler einer Fremdleistung auf. Ihr Vertragspartner ist insoweit der jeweilige Fremdveranstalter. Den Namen des jeweiligen Fremdveranstalters entnehmen Sie bitte der Eintrittskarte.

2. Zahlung

Zahlungen auf den Reisepreis vor der Reise dürfen nur gegen Aushändigung eines Sicherungsscheines im Sinne von § 651k Abs. 3 BGB erfolgen.

  1. Nach Abschluß des Reisevertrages sind 15 % des Reisepreises zur Anzahlung fällig.
  2. Bei Vertragsabschluß zahlen Sie bitte zudem 100% der gebuchten Fremdleistungen an. Die Anzahlung wird auf den Gesamtreisepreis angerechnet.
  3. Der Restbetrag muß bis spätestens 21 Tage vor Reisebeginn ohne weitere Anforderung auf einem Konto des Veranstalters eingegangen sein. Rücktritts- und Umbuchungsgebühren sind sofort fällig. 
  4. Vertragsabschlüsse innerhalb von vier Wochen vor Reisebeginn verpflichten den Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises gegen Aushändigung der Reiseunterlagen.
  5. Gehen Ihre Zahlungen nicht fristgerecht und vollständig ein und zahlen Sie auch nach Erinnerung nicht, kann der Veranstalter den Reisevertrag kündigen und die in Ziffer 8 aufgeführten Stornokosten bei Ihnen geltend machen.
  6. Sofern eine Schlußabrechnung notwendig ist, werden Überzahlungen sofort zurückerstattet, Restzahlungen werden zur sofortigen Zahlung fällig.

3. Eintrittskarten

Eintrittskarten zu Konzert-, Theater- oder Sportveranstaltungen sowie Startnummern zu Marathonveranstaltungen können bei Stornierung nur dann abzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 10% erstattet werden, wenn ein Weiterverkauf möglich war. Für im Rahmen der Reise vermittelte Eintrittskarten und Startnummern erbringt der Reiseveranstalter Fremdleistungen. Der Reiseveranstalter haftet daher nicht selbst für die Durchführung dieser Veranstaltungen.

4. Leistungen

  1. Die vertraglichen Leistungen richten sich nach der Leistungsbeschreibung (Internet etc.) sowie den Reiseunterlagen (Reiseanmeldung und Reisebestätigung bzw. Bestätigung der Eintrittskarten).
  2. Nebenabreden, besondere Vereinbarungen und Zusatzwünsche sollen in die Reiseanmeldung und Reisebestätigung bzw. Bestätigung der Eintrittskarten aufgenommen werden.
  3. Mehrkosten aufgrund vom Besteller gewünschter Leistungsänderungen werden zusätzlich berechnet.

5. Fremdleistungen (Zusatzleistungen)

Wird im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser eine Beförderung im Linien- oder Charterverkehr erbracht und Ihnen hierfür ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt, so erbringt der Veranstalter insoweit Fremdleistungen, sofern er in der Reiseausschreibung ausdrücklich darauf hinweist. Der Veranstalter haftet daher nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung selbst. Eine etwaige Haftung regelt sich in diesem Fall nach den Beförderungsbestimmungen dieser Unternehmen, auf die Sie ausdrücklich hingewiesen werden und die der Veranstalter Ihnen auf Wunsch zugänglich macht. Der Veranstalter haftet auch nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit sonstigen Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Kongresse, Konzert-, Sport-, Kultur-, Theaterveranstaltungen, Ausflüge, Museumsbesuche) und die ebenfalls in der Reiseausschreibung als Fremdleistungen gekennzeichnet sind.

6. Preisänderungen

6.1. Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit sie nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
Flugzeiten sind wie auf dem Flugschein angegeben vorgesehen. U. a. aufgrund der zeitweiligen Überlastung des internationalen Luftraumes können Flugverspätungen oder auch -verschiebungen sowie Änderungen der Streckenführung in Einzelfällen nicht ausgeschlossen werden. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der Veranstalter ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird er dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.
Im Falle einer unvorhergesehenen Nichtdurchführung der Sitzplatzreservierungen bei Flugreisen wird Ihnen die Reservierungsgebühr – ggf. anteilig – zurückerstattet.
Auch für eine Ersatzbeförderung wegen Änderung des Flughafens steht Ihnen das in Ihren Reiseunterlagen gegenenfalls enthaltene Zug-zum-Flug-Ticket zur Verfügung. Zusätzlich erstattet der Veranstalter in von ihm zu vertretenden Fällen € 25,– pro zahlender Person / Strecke.

6.2. Bei Schiffsreisen entscheidet über notwendig werdende Änderungen der Fahrtzeit und / oder der Routen, etwa aus Sicherheits- oder Witterungsgründen, allein der Kapitän.

6.3.Der Veranstalter behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffenden Reise geltenden Wechselkurse entsprechend wie folgt zu ändern.

6.3.1  Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der Veranstalter den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der Veranstalter vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen.
b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann der Veranstalter vom Reisenden verlangen.

6.3.2  Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber dem Veranstalter erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.

6.3.3 Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für den Veranstalter verteuert hat.

6.3.4 Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluss für den Veranstalter nicht vorhersehbar waren.

6.3.5 Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der Veranstalter den Reisenden unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5% ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Die in diesem Absatz genannten, wechselseitigen Rechte und Pflichten gelten auch im Falle einer zulässigen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung.

6.3.6 Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Veranstalters über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen.

7. Leistungsänderungen

Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluß notwendig werden und die vom Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.

8. Rücktritt durch den Kunden (Stornokosten)

  1. Sie können jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei dem Veranstalter bzw. dem buchenden Reisebüro. Ihnen wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
  2. Wenn Sie zurücktreten oder wenn Sie die Reise aus Gründen (mit Ausnahme von unter Ziffer 15 geregelten Fällen Höherer Gewalt) nicht antreten, die von dem Veranstalter nicht zu vertreten sind, kann der Veranstalter angemessenen Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen verlangen. Bei Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und die gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistungen zu berücksichtigen.
    Es bleibt Ihnen unbenommen, den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit dem Rücktritt oder Nichtantritt der Reise keine oder wesentlich niedrigere Kosten entstanden sind, als die von dem Veranstalter in der Pauschale (siehe unten) ausgewiesenen Kosten.
    Rücktrittsgebühren sind auch dann zu zahlen, wenn sich ein Reiseteilnehmer nicht rechtzeitig zu den in den Reisedokumenten bekannt gegebenen Zeiten am jeweiligen Abflughafen oder Abreiseort einfindet, oder wenn die Reise wegen nicht vom Veranstalter zu vertretenden Fehlens der Reisedokumente wie z.B. Reisepass oder notwendige Visa, nicht angetreten wird. Der pauschalierte Anspruch auf Rücktrittsgebühren beträgt in der Regel pro Person bei Stornierungen: 
    bis 40 Tage vor Reisebeginn: 15 %;  bis 30 Tage vor Reisebeginn: 40 %; bis 7 Tage vor Reisebeginn: 60 %; bis 3 Tage vor Reisebeginn: 80 %, ab 48 Stunden vor Reisebeginn bzw. bei Nichtantritt der Reise: 100 %.
  3. Diese Regelung findet auch bei teilweisen Rücktritt von Gruppen Anwendung.
  4. Ausnahmen können schriftlich festgelegt werden.

9. Änderungen auf Verlangen des Reisenden (Umbuchungen)

Verlangt der Reisende nach Vertragsschluß Änderungen oder Umbuchungen, so verlangt der Reiseveranstalter ein Bearbeitungsentgelt von EUR 30,- pro Person, soweit er nicht eine höhere Entschädigung nachweist, deren Höhe sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der von dem Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen bestimmt, was der Reiseveranstalter durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann. Bei Flugpauschalreisen entstehen im Fall einer Flug-Umbuchung bis 45 Tage vor Reisebeginn je nach Fluggesellschaft bis zu EUR 150,- Umbuchungsgebühren pro Flugschein, bei Linienflügen EUR 100,-. Änderungen ab dem 44. Tag vor Reisebeginn können nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den Bedingungen der Ziffer 7  bei gleichzeitiger Neuanmeldung vorgenommen werden. Umbuchungen von Eintrittskarten ohne Reiseleistungen sind nicht möglich.

10. Reiseversicherungen

Eine Reiserücktrittskosten-Versicherung (RRV) ist im Reisepreis nicht enthalten. Bei allen Reiseangeboten wird daher der Abschluß einer Reiserücktrittskosten-Versicherung oder eines Versicherungspaketes inkl. RRV empfohlen, die Sie gem. den Versicherungsbedingungen abschließen können.

11. Ersatzreisende

Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen lassen, sofern dieser den besonderen Reiseerfordernissen genügt und seiner Teilnahme nicht gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Die durch Teilnahme des Dritten entstehenden Mehrkosten, mindestens jedoch 30,- EUR, pauschal und ohne weiteren Nachweis, hat der Reisende zu tragen.

12. Reiseabbruch

Wird die Reise infolge eines Umstandes abgebrochen, der in der Sphäre des Reisenden liegt (z.B. Krankheit), so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen zu erreichen. Dies gilt nicht, wenn völlig unerhebliche Leistungen betroffen sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

13. Störung durch den Reisenden

Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so daß seine weitere Teilnahme für den Reiseveranstalter und/oder die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem Reiseveranstalter steht in diesem Falle der Reisepreis weiter zu, soweit nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben, Schadensersatzansprüche im übrigen bleiben unberührt.

14. Rücktritt durch den Veranstalter

  1. Ist in der Beschreibung der Reise ausdrücklich auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen, so kann der Reiseveranstalter bis zwei  Wochen vor Reisebeginn von dem Reisevertrag zurücktreten, wenn die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird. Der Reiseveranstalter ist zur unverzüglichen Information des Reisenden verpflichtet. Der von dem Reisenden gezahlte Betrag ist unverzüglich zurückzuerstatten.
  2. Der Reiseveranstalter kann bis vier Wochen vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten, wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für den Veranstalter deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für diese Reise so gering ist, daß die dem Veranstalter im Falle der Durchführung der Reise entstehenden Kosten, bezogen auf diese Reise, nicht gedeckt sind, es sei denn, der Veranstalter hat die dazu führenden Gründe zu vertreten. Der von dem Reisenden gezahlte Betrag ist unverzüglich zurückzuerstatten, wenn dieser von einem gleichwertigen Ersatzangebot keinen Gebrauch macht.

15. Kündigung infolge höherer Gewalt

  1. Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer Höherer Gewalt (z.B. durch Krieg, innere Unruhen, Naturkatastrophen etc.) erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, können sowohl der Reisende als auch der Veranstalter den Reisevertrag kündigen. Der Veranstalter zahlt den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück, kann jedoch für die erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Im Fall der Kündigung durch den Veranstalter stehen dem Reisenden außerdem die in Ziffer 10.3 beschriebenen weiteren Rechte zu.
  2. Erfolgt die Kündigung nach Antritt der Reise, ist der Veranstalter verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere den Reisenden, falls das vertraglich vereinbart ist, zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung tragen die Parteien zur Hälfte, die übrigen Mehrkosten hat der Reisende zu tragen.
  3. Reisehinweise des Auswärtigen Amtes erhalten Sie im Internet unter "www.auswaertiges-amt.de" oder unter der Telefonnummer: (030) 5000-2000

16. Gewährleistung und Abhilfe

  1. Sind die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß, so kann der Reisende Abhilfe verlangen, sofern diese nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Abhilfe besteht in der Beseitigung des Reisemangels bzw. einer gleich- oder höherwertigen Ersatzleistung.
  2. Der Reisende kann eine Herabsetzung des Reisepreises verlangen, wenn er den oder die Reisemängel bei dem Reiseleiter oder, falls ein Reiseleiter nicht erreichbar ist, bei dem Reiseveranstalter direkt anzeigt, soweit nicht erhebliche Schwierigkeiten die Mängelanzeige gegenüber dem Reiseveranstalter unzumutbar machen. Unterläßt der Reisende schuldhaft die Mängelanzeige, so stehen ihm keine Ansprüche auf Herabsetzung des Reisepreises zu.
  3. Ist die Reise mangelhaft und leistet der Reiseveranstalter nicht innerhalb der von dem Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende auch selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Reiseveranstalter die Abhilfe verweigert oder ein besonderes Interesse des Reisenden die sofortige Selbsthilfe rechtfertigt.
  4. Wird die Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen. Verstreicht die Frist nutzlos, so kann der Reisende den Reisevertrag kundigen. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn die Abhilfe unmöglich ist, verweigert wird oder die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist. Das gilt entsprechend, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem und dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist.
  5. Bei berechtigter Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen eine Entschädigung verlangen. Für deren Berechnung sind der Wert der erbrachten Reiseleistungen sowie der Gesamtreisepreis und der Wert der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen maßgeblich (vgl . § 471 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Das gilt nicht, sofern die erbrachten oder zu erbringenden Reiseleistungen für den Reisenden kein Interesse haben. Der Reiseveranstalter hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die infolge der Vertragsaufhebung notwendig sind. Ist die Rückbeförderung vom Reisevertrag mit umfaßt, so hat der Reiseveranstalter auch für diese zu sorgen und die Mehrkosten zu tragen.
  6. Beruht der Reisemangel auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter zu vertreten hat, so kann der Reisende auch Schadensersatz verlangen.

17. Mitwirkungspflicht des Reisenden

  1. Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, um eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich dem Reiseveranstalter bzw. der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben.
  2. Sollten Sie wider Erwarten Grund zur Beanstandung haben, ist diese an Ort und Stelle unverzüglich unserer Reiseleitung mitzuteilen und Abhilfe zu verlangen. Ist die Reiseleitung nicht erreichbar, wenden Sie sich an den Leistungsträger (Transfer-Unternehmen, Hotelier, Schiffsleitung) oder an den Veranstalter bzw. an dessen Kontaktadresse im jeweiligen Zielgebiet. Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen bittet der Veranstalter unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Im übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung des Veranstalters anzuzeigen. Bei Beanstandungen müssen Gäste von Ferienwohnungen/-häusern/Appartements unverzüglich bei dem in den Reiseunterlagen angegebenen Ansprechpartner Abhilfe verlangen. Wenn das keinen Erfolg hat, müssen Sie sich bitte mit der nächstgelegenen Station der örtlichen Vertretung des Veranstalters in Verbindung setzen. Unterlässt es ein Reisender schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, stehen ihm Ansprüche nicht zu.

18. Haftungsbeschränkung

  1. Bei Vorliegen eines Mangels kann der Reisende unbeschadet der Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) oder der Kündigung Schadenersatz verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Veranstalter nicht zu vertreten hat. Er kann Schadenersatz auch wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit verlangen, wenn die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt worden ist.
  2. Vertragliche Haftung: 
    Die vertragliche Haftung des Veranstalters auf Schadenersatz für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist insgesamt auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig durch den Veranstalter herbeigeführt worden ist. Die Beschränkung der Haftung auf den dreifachen Reisepreis gilt auch, soweit der Veranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
  3. Deliktische Schadenersatzansprüche
    Für alle gegen den Veranstalter gerichteten Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Veranstalter bei Sachschäden bis € 4.100,–. Übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisenden und Reise.
  4. Der Veranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Bereich von Fremdleistungen, die lediglich vermittelt werden und in der Reiseausschreibung ausdrücklich als solche gekennzeichnet werden.
  5. Die Beteiligung an Sport- und anderen Ferienaktivitäten müssen Sie selbst verantworten. Sportanlagen, Geräte und Fahrzeuge sollten Sie vor Inanspruchnahme überprüfen. Für Unfälle, die bei Sportveranstaltungen und anderen Ferienaktivitäten auftreten, haftet der Veranstalter nur, wenn ihn ein Verschulden trifft. Der Veranstalter empfiehlt den Abschluss einer Unfall-Versicherung.
  6. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadenersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann der Veranstalter sich hierauf berufen.
  7. Die Beförderung erfolgt auf der Grundlage der Bedingungen des jeweiligen Beförderungsunternehmens, die auf Wunsch zugänglich gemacht werden. Auf der Rückseite von Bahnfahrten-Dokumenten der Deutschen Bahn AG aufgeführte DB-Bedingungen haben keine Gültigkeit. Die Rechte und Pflichten des Veranstalters nach dem Reisevertragsgesetz und nach den allgemeinen Reisebedingungen werden durch die Bedingungen des jeweiligen Beförderungsunternehmens nicht eingeschränkt.
    Ihre Reiseunterlagen enthalten Fahrscheine „Zug zum Flug” der DB AG und ein zusätzliches Beiblatt „Fahren & Fliegen” des Verbandes Deutscher Verkehrsunternehmen. Jeder Reisende ist für seine rechtzeitige Anreise zum Abflughafen selbst verantwortlich.
  8. Sofern der Veranstalter bei der Luftbeförderung vertraglicher Luftfrachtführer ist, haftet er ggf. neben dem ausführenden Luftfrachtführer gemäß den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes bzw. den internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und den Zusatzabkommen für Flüge von und nach den USA und Kanada, sowie, nach dessen In-Kraft-Treten, dem Montrealer Abkommen vom 28. Mai 1999. Das Warschauer Abkommen und die Zusatzabkommen für den USA- und Kanada-Verkehr beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verlust und Beschädigung von Gepäck. Kommt dem Veranstalter bei Schiffsreisen die Stellung eines vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des Binnenschifffahrtsgesetzes. Für die Beförderung mit Fährschiffen gelten die Bedingungen der jeweiligen Fährschiff-Reederei, sofern die Beförderung nicht Teil des Leistungspaketes des Veranstalters ist. In diesem Fall sind die ausführlichen Reisebedingungen des Veranstalters vorrangig maßgebend.
  9. Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluß einer Reiseunfall- oder Reisegepäckversicherung empfohlen.

19. Ausschluß von Ansprüchen und Verjährung

  1. Sämtliche in Betracht kommenden Ansprüche sind innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber Ihrem Veranstalter geltend zu machen. Dies sollte im eigenen Interesse schriftlich geschehen. Nach Fristablauf kann der Reisende Ansprüche nur noch geltend machen, wenn er ohne Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten.
  2. Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651 c bis 651 f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren.
  3. Ihr Reisebüro tritt nur als Vermittler beim Abschluss des Reisevertrages auf. Es ist nicht befugt, nach Reiseende die Anmeldung von Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüchen durch Reisende entgegenzunehmen.
  4. Die Abtretung von Ansprüchen gegen den Veranstalter ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht unter Familienangehörigen.

20. Paß-, Visa und gesundheitspolizeiliche Formalitäten

  1. Der Veranstalter steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt etwa das zuständige Konsulat Auskunft. Durch die Reiseausschreibung in den Katalogen und mit den Reiseunterlagen erhalten Sie wesentliche Informationen über die für Ihre Reise notwendigen Formalitäten. Bitte beachten Sie diese Informationen und lassen Sie sich von Ihrem Reiseberater weitergehend unterrichten.
  2. Der Veranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn Sie ihn mit der Besorgung beauftragt haben, es sei denn, dass die Verzögerung von dem Veranstalter zu vertreten ist. Zur Erlangung von Visa etc. bei den zuständigen Stellen müssen Sie mit einem ungefähren Zeitraum von etwa 8 Wochen rechnen.
  3. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Veranstalters bedingt sind.
  4. Entnehmen Sie bitte dem Katalog und erkundigen Sie sich bei Ihrem Reiseberater, ob für Ihre Reise ein Reisepass erforderlich ist oder der Personalausweis genügt, und achten Sie bitte darauf, dass Ihr Reisepass oder Ihr Personalausweis für die Reise eine ausreichende Gültigkeitsdauer besitzt. Kinder können im Pass der mitreisenden Eltern eingetragen werden. Für manche Länder benötigen sie einen eigenen Kinderpass.
  5. Zoll- und Devisenvorschriften werden in verschiedenen Ländern sehr streng gehandhabt. Informieren Sie sich bitte genau und befolgen Sie die Vorschriften unbedingt.
  6. Von verschiedenen Staaten werden bestimmte Impfzeugnisse verlangt, die nicht jünger als 8 Tage und nicht älter als 3 Jahre (Pocken) bzw. 10 Jahre (Gelbfieber) sein dürfen. Derartige Impfzeugnisse sind auch deutschen Behörden vorzuweisen, sofern Sie aus bestimmten Ländern (z.B. Afrika, Vorderer Orient) zurückkehren. Entsprechende Informationen entnehmen Sie bitte dem Katalog und wenden Sie sich an Ihren Reiseberater.

21. Gepäckbeförderung

Alle Gegenstände die der Reisende während der gebuchten Fahrt benötigt, werden kostenlos befördert. Sperriges Gepäck und Geräte allerart können nicht mitgeführt werden. Der Veranstalter bittet Sie, die Gepäckstücke selbst ausreichend zu kennzeichnen. Tiere können nicht mitgenommen werden.
Bei Flugpauschalreisen und Linienflügen sind zudem die Beförderungsbestimmungen der jeweiligen Fluggesellschaften zu beachten.
Dem  Kunden wird der Abschluß einer Reisegepäckversicherung empfohlen.

22. Reiseleitung und Betreuung

Die Reiseleitung übernimmt in der Regel ein besonderer Reiseleiter bzw. bei Busreisen der Busfahrer. Bei Urlaubsreisen bemühen sich in der Regel örtliche Reiseleiter oder unsere Vertretungen (z.B. Verkehrsvereine) am Urlaubsort um unsere Gäste. Einzelheiten geben wir Ihnen mit den Reiseunterlagen bekannt.

23. Gerichtsstand

Gerichtsstand für Vollkaufleute, für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, sowie für Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, sowie für Passiv-Prozesse, ist der Sitz des Reiseveranstalters.

24. Reiseveranstalter
tours´n trends gmbh, zwischen beiden sielen 11, 26721 emden, 
telefon: 0180 - 5 655 655 (14ct./min. festnetz, mobil ggf. abweichend), 
telefax: 04921 - 917020, e-mail: team@t-n-t.de.
Geschäftsführer: Stefan Trauernicht (Dipl. Oec.)
HRB 100460, Amtsgericht Aurich

25. Zusammenarbeit mit anderen Veranstaltern

Reisen können termingleich zusammen mit einem anderen Veranstalter angeboten werden. Bei zu geringen Teilnehmerzahlen besteht die Möglichkeit, die Reisen mit einem anderen Reiseveranstalter zusammenzulegen und von diesem durchführen zu lassen. In diesem Falle besteht kein Anspruch auf Kostenerstattung, wenn die im Reiseprogramm bzw. in der Reisebestätigung aufgeführten Leistungen erfüllt werden. Die Ziffer 8 ist zu beachten und gilt entsprechend.

26. Unwirksamkeit von einzelnen Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Das gleiche gilt für die vorliegenden Reisebedingungen. 

27. Datenschutz

Die personenbezogenen Daten, die Sie uns zur Verfügung stellen, werden elektronisch verarbeitet und genutzt, soweit Sie zur Vertragsdurchführung erforderlich sind. Wir möchten Sie darüber hinaus zukünftig schriftlich über aktuelle Angebote informieren, soweit nicht für uns erkennbar ist, dass Sie dies nicht wünschen. Wenn Sie die Zusendung von Informationen nicht wünschen, wenden Sie sich bitte an den Bereich "Datenschutz" unter der genannten Anschrift des Veranstalters (Ziffer 24).

28. Allgemeines

Die Berichtigung von Irrtümern sowie Schreib- und Rechenfehlern bleibt vorbehalten.